Der zeitliche Aufwand für den Behördengang wird pauschal mit 2 Stunden als Arbeitszeit vergütet. Die anfallenden Gebühren werden gegen Nachweis erstattet
Der zeitliche Aufwand für den Behördengang wird pauschal mit 2 Stunden als Arbeitszeit vergütet. Die anfallenden Gebühren werden gegen Nachweis erstattet