Formen der Beendigung – Übersicht

1. Kündigung
2. Auflösungs- oder Aufhebungsvertrag
3. Befristung
4. Auflösende Bedingung
5. Anfechtung
6. Tod
8.1 Kündigung
Einseitig zugangsbedürftige Willenserklärung für die die Schriftform erforderlich ist (§623 BGB)
§623 BGB: Schriftform der Kündigung. Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen der zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
Kündigungsformen:
·	Ordentliche Kündigung (fristgemäß)
·	Außerordentliche Kündigung (fristlos)
· Betriebs-, personen- und verhaltensbedingte Kündigung
· Änderungskündigung
8.2 Auflösungs- oder Aufhebungsvertrag
Zweiseitig übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien erforderlich, also ein echter Vertrag; auch hier ist die Schriftform erforderlich (§623 BGB, siehe oben)
8.3 Befristung
·	Das von vornherein befristet abgeschlossene Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
·	Bei Befristung durch Zweck (z.B. Schwangerschaftsvertretung) jedoch vorherige Ankündigung erforderlich (keine Kündigung!)
·	Schriftform erforderlich (§14 Abs.4 TzBfG)
§14(4) TzBfG: Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
8.4 Anfechtung
Einseitig zugangsbedürftige Willenserklärung bei
·	Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften (§119 BGB)
·	Arglistiger Täuschung (§123 BGB)
Wirkung: Arbeitsverhältnis von Beginn an unwirksam
8.5 Tod
Arbeitsleistung ist persönlich gebundene Verpflichtung
