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Assistent*innen in Pflegeausfallzeiten

Arise, resurge, resurrect – Leben in sog. Pflegeausfallzeiten!

So nannte sich ein Beitrag von uns, der das Arbeitsgerichtsverfahren zur – unser Ansicht nach – Anordung von Bereitschaftsdiensten zum Thema hatte. Und eben auch das Scheitern unserer Argumentation vor dem Arbeitsgericht.

Wir teilen immer noch nicht die Bewertung des Arbeitsgerichts. Nicht nur, weil wir zuvor ein vom rechtlichen Sachverhalt vergleichbares Verfahren zur Anordung von Rufbereitschaften in Pflegeausfallzeiten gewonnen hatten. Sondern auch aufgrund der immanenten Logik dieses Rechtsstreits.

Indes: die Leitung hatte sich nach dem ersten Verfahren strategisch besser und letzlich erfolgreicher aufgestellt. So blieb uns nur die Möglichkeit, Regelungen und Verfahrensweisen zu verhandeln, die dann greifen sollen, wenn Assistent*innen in Pflegeausfallzeiten in die Büros einbestellt werden.

Tätigkeiten gemäß § 5 Abs. 2 Arbeitsregelungen bei Bürotätigkeit

Anlage I der Betriebsvereinbarung Assistent*innen in Pflegeausfallzeiten listet alle Tätigkeiten, die gemäß § 5 Abs. 2 Arbeitsregelungen bei Bürotätigkeit angeordnet werden können. Dies sind im einzelnen:

  • Ablage nach Vorgabe
  • Anlegen neuer Ordner nach Vorgabe
  • Kopien erstellen
  • Schränke auffüllen (u.a. Büromaterial, Pflegehilfsmittel)
  • Raumvorbereitung (Getränke vorbereiten, Kekse bereit stellen etc.)
  • Raum aufräumen
  • Geschirrspüler einräumen, einstellen, ausräumen

Einkäufe/Botengänge:

  • Einkäufe
  • Schlüsseltransporte
  • Hygieneartikel- und Handschuhtransporte
  • Wäsche (Transport Waschsalon, Waschen u. Rücktransport)
  • LN und DFN nach Vorgabe abholen und Transport in Beratungsbüro/Einsatzstelle
  • Assistenzdokumentation Transport
  • Transport/Entsorgung Kleinmöbel, Batterien