
Wir haben nun endlich die Betriebsvereinbarung mobiles Arbeiten unterschrieben, was lange währt…den ersten Entwurf hatten wir vor ziemlich genau zwei Jahren geschrieben. Dem voraus gegangen waren zwei Jahre Pandemie, in denen sich eine mehr oder weniger umfängliche Tätigkeit im HomeOffice aus Gründen des Infektionsschutzes und entsprechender rechtlicher Vorgaben ergeben hatte. Nun bestand der Wunsch, die Tätigkeit von zu Hause als dauerhaften Anspruch zu verstetigen, was jetzt mit dieser Vereinbarung geschehen ist.
Der Begriff HomeOffice ist umgangssprachlich und kein juristischer Begriff. Solche sind hingegen die Begriffe Telearbeitsplatz und Mobile Arbeit. Regelungen zum Telearbeitsplatz finden sich insbesondere in § 2 Abs. 7 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und definieren u.a. Ansprüche und Anforderungen an einen Telearbeitsplatz. Bei der Mobilen Arbeit beschränken sich die Anforderungen an den Arbeitgeber wesentlich auf die Bereitstellung der Arbeitsmittel. Für die anfallenden zusätzlichen Kosten im eigenen Haushalt (Strom, Heizung usw.) wurde als Anlage 3 die verpflichtende Übernahme einer Unkostenpauschale durch den Arbeitgeber in Höhe von 0,70 € pro Tag vereinbart. Die Auszahlung erfolgt jeweils zum Quartal und und gilt rückwirkend ab dem 01.01.2024.
Das Gesamtergebnis scheint uns gut und dem Wunsch nach mobiler Arbeit ausreichend entgegen zu kommen. Ein Problem sehen wir eher in der Berücksichtigung der indirekt betroffenen Beschäftigtengruppen: Organisationsmitarbeiter*innen, die lieber im Büro als mobil arbeiten oder aus persönlichen Gründen im Büro arbeiten müssen, und bei den indirekt betroffenen Assistent*innen. Hier müssen betriebliche Praxis und Dienstplanausschuss (insbesondere bei sich widersprechenden Anträgen) erweisen, ob wir nachkorrigieren müssen.
