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Anerkennung einschlägige Berufserfahrung

Betriebsvereinbarung endlich abgeschlossen!

Der Betriebsrat hat mit der Geschäftsführung am 12.06.2020 eine Betriebsvereinbarung zur Anerkennung einschlägiger Berufserfahrung für die Stufenzuordnung zur Entgelttabelle abgeschlossen. Diese Vereinbarung erfolgt in Ergänzung zu § 15 Abs. 2 des Haustarifvertrags und mit dem Ziel, einen einheitlichen und definierten Handlungsrahmen in der Frage der Anerkennung einschlägiger Berufserfahrung sicher zu stellen. Teil dieser Vereinbarung ist eine Anlage, in der bestimmt wird, welche Tätigkeiten und/oder Funktionen als einschlägige Beruferfahrung für die Arbeit in der Assistenz Anerkennung finden sollen.

Die Anerkennung einschlägiger Berufserfahrung und vor allem auch der weitgehende Erhalt der erreichten Erfahrungsstufe auch bei Unterbrechungen des Arbeits-verhältnisses von mehr als sechs Monaten war spätestens mit Einführung der Betriebsvereinbarung Entgeltsystematik Ziel des Betriebsrats. Lange konnte darüber aber mit der Leitung keine Einigung erzielt werden, die zwar Interesse an einer Anerkennung für bestimmte Tätigkeiten und Berufsgruppen hatte, vergleichsweise weniger für den Assistent*innenbereich.

Bei der Bestimmung einschlägiger Beruferfahrung für die Tätigkeit in der persönlichen Assistenz waren wir zudem mit dem Problem konfrontiert, dass weder eine übergeordnete und allgemeingültige Beschreibung von Tätigkeitsmerkmalen noch ein konkret definiertes Berufsbild exisiert. Mit der Anlage ist es nun gelungen, zumindest auf betrieblicher Ebene einen einheitlichen Handlungsrahmen zu definieren. Ob dieses Anerkennungserfahren reibungslos umzusetzen ist, wird sich in der betrieblichen Praxis erst noch zeigen müssen. Wir sind mit der Leitung darüber im Gespräch, wie eine zeitnahe Klärung der korrekten Eingruppierung unter Einhaltung der Anhörungsfristen bei beabsichtigen Einstellungen gemäß § 99 BetrVG funktionieren kann.