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Dienstplanausschuss (DPA)

Hilfe, ich komme nicht auf meine Stunden!“

Viele Assistent:innen kennen diese Situationen:

>>> In dem Einsatz, in dem du arbeitest, kommst du im laufenden Monat nicht auf deine Stunden und musst nun mit finanziellen Einbußen rechnen.

Oder:

>>> Du hast deinen Einsatz verloren und weißt nicht, wie es weiter gehen soll.

Oder:

>>> Die Schichten, die du hast, hast du nur, weil du – wie jeden Monat – bereit warst, die eher unbeliebten Schichten in deinem Einsatz zu übernehmen. Aber du möchtest wirklich nicht mehr jede Samstagnacht arbeiten….

In diesen Fällen kannst du dich beim Dienstplanausschuss (DPA) beschweren.

Der DPA trifft sich jeden ersten Montag im Monat und behandelt Beschwerden über dein monatliches Arbeitsvolumen sowie über die Lage und Verteilung deiner Arbeitszeit. Er hat das Ziel, eine Benachteiligung von Beschäftigten bei der Dienstplanung zu verhindern sowie Verteilungsgerechtigkeit zu gewährleisten. In der Regel lassen sich Stundenausfälle durch Absicherung im Einzelfall kompensieren. Meldet euch also bei uns!

Im DPA sitzen jeweils zwei Vertreter:innen der Leitung (Geschäftsführung und Pflegedienstleitung) sowie des Betriebsrats. Am ersten Montag im Monat werden die neu eingegangenen und fortbestehenden Beschwerden für den laufenden Monat behandelt.

In bestimmten Einzelfällen – wenn beispielsweise ein signifikanter Stundenverlust erst nach dem ersten Montag im Monat festgestellt wurde – kann bis zum 15. des laufenden Monats eine DPA-Sondersitzung einberufen werden.

Beschwerden für den DPA können sowohl vom Betriebsrat als auch von der Geschäftsführung aufgenommen werden. .

Der DPA sichert bei Stundenverlusten in der Regel eine temporäre finanzielle Absicherung über das durchschnittliche Stundenvolumen der letzten sechs Monate zu. Es ist also wichtig, dass ihr Euch rechtzeitig beim Betriebsrats meldet bevor euer Durchschnitt bereits gesunken ist.

Außerdem überlegt der DPA geeignete Maßnahmen, wie solche Stundenverluste zukünftig zu vermeiden sind und die einzelnen Assistent:innen wieder auf einen ausreichenden Arbeitsumfang kommen.

Abgesehen von einer DPA-Beschwerde können Beschäftigte auch arbeitsgerichtlich ihren faktischen monatlichen Stundenumfang feststellen lassen, der in der Regel dann als der vereinbarte gilt. Bei einem schleichenden Verlust von Arbeitsstunden muss mensch dies allerdings rechtzeitig tun, da auch hier die durchschnittlich gearbeiteten Arbeitsstunden der letzten sechs Monate vom Arbeitsgericht als Grundlage genommen werden.

Die Tätigkeit des Dienstplanausschusses ist grundlegend in einer Betriebsvereinbarung vom Oktober 2016 geregelt:

https://betriebsrat-ad.de/wp-content/uploads/2016/10/BV_Dienstplanung_Endfassung.pdf

Sie wird durch eine Protokollnotiz vom Juni 2021 ergänzt:

XXX

Zum Hintergrund:

Anliegen des Betriebsrats war es immer, die arbeitsvertragliche Situation der Assistent:innen zu verbessern. Die kapazitätsorientierten Arbeitsverträge (Kapovaz-AV) mit ihren in der Regel zugesicherten 10 h / Woche bieten den Assistent:innen keine Planungssicherheit, keine Gewissheit, dass sie auch im nächsten Monat über ihr übliches Einkommen verfügen können.

Das ideelle Konzept von ambulante dienste e.V. – u.a. die freie Assistent:innenauswahl durch die Assistenznehmer:innen – wird so wesentlich auf dem Rücken der Assistent:innen umgesetzt, die dafür das wirtschaftliche Risiko zu tragen haben.

2016 war der Versuch, über Verhandlungen mit der Leitung eine arbeitsvertragliche Alternative zu den existierenden Kapovaz-Verträgen zu entwickeln vorerst gescheitert. Die von der Leitung zuvor unterbreiteten Arbeitsvertragsangebote waren für den Betriebsrat aus vielerlei Gründen inakzeptabel. Infolge der damals schwierigen finanziellen Situation des Betriebes setzte die Leitung die Verhandlungen schließlich ganz aus.

Ein vor dem Landesarbeitsgericht gewonnenes Verfahren (link?) bestätigte dem Betriebsrat zumindest das vollumfängliche Mitbestimmungsrecht bei personellen Einzelmaßnahmen. Das erlaubt aber nur selektive Eingriffe in die Personalpolitik, das Setzen von Grenzen in bestimmten Bereichen betrieblicher Bestimmungshoheit.

Ein starkes, erzwingbares Mitbestimmungsrecht hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bei der Dienstplangestaltung.

In der Folge konnte 2016 über eine Betriebsvereinbarung ein Dienstplanausschuss eingerichtet werden, der einige Härten und Unwägbarkeiten der gegenwärtigen arbeitsvertraglichen Situation auffangen soll.

Seit der Einführung des DPA wurden (Stand xx.2025) XXX Beschwerden behandelt. Davon bezogen sich die meisten auf das monatliche Arbeitsvolumen. Fast immer wurde eine Absicherung im bisherigen Arbeitsumfang erreicht.