Ergänzende Vereinbarung – Sonderzuschlag Lohnbuchhaltung
Die Eingruppierung der Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung, die als Anlage dem Haustarifvertrag beigefügt ist. So werden aktuell z.B. Mitarbeiter*innen der Lohn- und Finanz-buchhaltung der Entgeltgruppe 9a des Tarifvertrages Land Berlin, Allgemeine Tabelle zugeordnet. Änderungen der Zuordnung zu Entgeltgruppen unter-liegen grundsätzlich dem Tarifvorbehalt und sind durch die Tarifpartner zu verhandeln und zu beschließen. § 15 Abs. 5 des Haustarifvertrages eröffnet aber die Möglichkeit, im Einzelfall ein aus bestimmten und genau definierten Gründen von der tarifvertraglichen Einstufung abweichendes höheres Entgelt zu gewähren. Dieser Sachverhalt ist nun gegeben:Weiterlesen »Ergänzende Vereinbarung – Sonderzuschlag Lohnbuchhaltung









