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Wiedereinführung eines jährlichen Teamtages

Anspruch auf einen jährlichen Teamtag

Wir haben mit Schreiben an die Geschäftsführung nochmals an unsere bereits auf der letzten Betriebs-versammlung gestellte Forderung nach der Wiederein-führung eines jährlichen Teamtages erinnert.

Angesichts der postulierten „sicheren“ Haushaltslage und der sozialen Notwendigkeit dieser Maßnahme fordern wir die Wiedereinsetzung dieser Regelung in ihrer bisherigen Form. Auf Grund der gemachten Erfahrungen und im Interesse einer Sicherheit für die Zukunft, fordern wir eine schriftliche Vereinbarung der Parteien zum Sachverhalt.Weiterlesen »Wiedereinführung eines jährlichen Teamtages

Übertragungszeitraum Resturlaub aus 2023

Mit Schreiben vom 14.11.2023 hatte die Geschäftsführung mitgeteilt, dass „[…] etwaiger Resturlaub aus dem Jahr 2023 aus betrieblichen Gründen über den 31.03.2024 hinaus bis zum 31.05.2024 übertragen werden kann.

Rechtlicher Hintergrund sind hier:

+ § 7 Abs. Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)

Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden.

+ § 23 Abs. 2 a) Haustarifvertrag (HTV)

lm Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Mo­naten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erho­lungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.

Die Geschäftsführung schreibt weiter: Weiterlesen »Übertragungszeitraum Resturlaub aus 2023

Einschlägige Berufserfahrung – Pflege von Angehörigen

Im Mai 2020 haben wir eine Betriebs-vereinbarung zur Anerkennung einschlä-giger Berufserfahrung abgeschlossen. In Anlage I dieser Vereinbarung haben wir festgelegt, welche Tätigkeiten und/oder Funktionen als einschlägige Beruferfahrung für die Arbeit in der Assistenz Anerkennung finden sollen.

Mit der nun abgeschlossenen Protokollnotiz soll einschlägige Berufserfahrung im Rah-men von Pflegezeiten gemäß § 3 PflegeZG und der Pflege von Angehörigen unter im Einzelfall zu bewertenden Kriterien den sonstigen einschlägigen Berufserfahrungen gleichgestellt werden.

Im Anhang unter der Protokollnotiz findest du Anlage II zum Verfahren sowie ältere Beiträge zum Thema.Weiterlesen »Einschlägige Berufserfahrung – Pflege von Angehörigen

Vergütung Basisqualifikation – Erhöhung der Entgelte

Die Qualifizierung der Assistent*innen erfolgt bei ambulante dienste e.V. über eine Basisqualifizierung (BQ) vor Aufnahme der Tätigkeit, einen Praxisteil im Rahmen der Einarbeitung und Durchführung der Assistenztätigkeit sowie mehrmaligen Praxisreflexionen nach Aufnahme der Tätigkeit.

Praxisteil sowie -reflexionen werden vollständig vergütet, da diese bereits als Beschäftigte erfolgen. Der BQ-Kurs wurde bisher nur anteilig und unter bestimmten Konditionen vergütet. Diese Vergütung haben wir nun erneut mit der Geschäftsführung verhandelt und untenstehende Protokoll-notiz zur ergänzenden Vereinbarung Qualifizierung & Fortbildungen abgeschlossen.Weiterlesen »Vergütung Basisqualifikation – Erhöhung der Entgelte

Das opake Arbeitsverhältnis

Opazität (lateinisch opacitas „Trübung, Beschattung“) bezeichnet allgemein das Gegenteil von Transparenz, also mangelnde Durchsichtigkeit bzw. mangelnde Durchlässigkeit.

Transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen
Neuregelungen ab dem 01.08.2022

Bundestag und Bundesrat haben ein Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen (Richtlinie EU 2019/1152) verabschiedet. Das Gesetz ist zum 01.08.2022 in Kraft getreten und bringt zahlreiche arbeitsrechtliche Änderungen im Nachweisgesetz und anderen Gesetzen mit sich.

Auf der Betriebsversammlung im Oktober hatten wir einen aktuellen Beitrag zum Thema. Uns ging es insbesondere darum, die durch die zwingende Umsetzung der EU-Richtlinie in nationale Gesetzgebung und i.d.F. vor allem auch notwendige betriebliche Praxis zu thematisieren: ergeben sich dadurch eventuell Vorteile für die Beschäftigten durch die Bestimmung und Festlegung ihrer Arbeitsverhältnisse und Arbeitsbedingungen? Baut es Grauzonen, Ambivalenzen und Unklarheiten ab, die sich gewöhnlich zum Nachteil der Beschäftigten auswirken?Weiterlesen »Das opake Arbeitsverhältnis