Zum Inhalt springen

BAG beschränkt Verfall von Urlaubsansprüchen

Mit Urteil vom 19.02.2019 – Aktenzeichen 9 AZR 541/15 – hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass der Anspruch eines*r Arbeitnehmer*in auf bezahlten Jahresurlaub in der Regel nur dann am Ende des Kalenderjahres erlischt, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfall-fristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.

Letztes Jahr sind mit Ablauf der Übertragsfrist für Resturlaube aus 2017 am 31.03.2018 538 Urlaubstage von Beschäftigten verfallen. Dieses Jahr haben wir vor dem Hintergrund des aktuellen BAG-Urteils der Geschäftsführung Mitte März dringlichst empfohlen, den Übertragszeitraum für Resturlaube aus 2018 über den 31.03.2019 hinaus mindestens bis zum 30.06.2019 zu verlängern. Diesem Anliegen ist die Geschäftsführung nun nachge-kommen und hat uns gegenüber angekündigt, die betroffenen Beschäftigten darüber entsprechend in Kenntnis zu setzen.Weiterlesen »BAG beschränkt Verfall von Urlaubsansprüchen

Störungen in der Freizeit – HomeOffice-Pauschale revisited!

Den Anruf nach einer Nachtschicht, ob man denn kurzfristig als Krankheitsvertretung einspringen könne; die sms mit offenen Schichten im Vertretungseinsatz; den angehängten Dienstplan zum Ausdrucken nach stattgefundenem AT… gerade erst zitiert.

Wir schrieben weiter: ambulante dienste e.V. erwartet Freizeitarbeit von den Assistent*innen. […] Der Arbeitgeber ist aber weder berechtigt, Freizeitarbeit anzuordnen, noch diese zu dulden. Aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen aus dem Arbeitszeitgesetz ist der Arbeitgeber sogar verpflichtet, diese zu unterbinden.Weiterlesen »Störungen in der Freizeit – HomeOffice-Pauschale revisited!

[SDA] – Arbeitsunfähigkeit im ersten Beschäftigungsmonat!

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit durch den Arbeitgeber entsteht nach § 3 Abs. 3 Entgeltfortzah-lungsgesetz erst nach vierwöchiger ununter-brochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Es besteht aber ein Anspruch auf Krankengeld. Diesbezüglich sind die entsprechenden Regelungen aus dem SGB V zu beachten:Weiterlesen »[SDA] – Arbeitsunfähigkeit im ersten Beschäftigungsmonat!

Materielle und immaterielle Gratifikation?

2. ABTEILUNGSVERSAMMLUNG
ASSISTENT*INNEN ERFAHRUNGSSTUFE 6

Montag, den 6. Mai 2019 14:00-17:00 Uhr
Betriebsratbüro / Wilhelm-Kabus-Str. 21-35, 10829 Berlin

WAS BISHER GESCHAH…

Mit den letzten Vergütungsverhandlungen des LK 32 im Jahr 2018 wurden die Assistent*innen der Erfahrungsstufe 6 von einer besseren Eingruppierung der KR-Tabelle in die schlechtere allgemeine TVL-Tabelle runtergestuft.Weiterlesen »Materielle und immaterielle Gratifikation?

[SDA] – Take it or leave it – Annahmeverzug

Ohne Arbeit kein Lohn! Ohne Lohn keine Arbeit!

Ein Grundsatz im Arbeitsrecht lautet, dass bei nicht erbrachter Arbeitsleistung eigentlich der Lohnanspruch entfällt (§ 326 Abs. 1 Satz 1 BGB). Also kein Lohn ohne Arbeit.

Wenn im Ar­beits­recht aber von An­nah­me­ver­zug die Re­de ist, dann ist da­mit zugunsten der*die Arbeitnehmer*in die Si­tua­ti­on gemeint, dass der*die Ar­beit­neh­mer*in sei­ne*ihre Ar­beits­leis­tung an­bie­tet, die­se je­doch vom Ar­beit­ge­ber un­ter Ver­s­toß ge­gen die recht­lich be­ste­hen­de Pflicht zur Ent­ge­gen­nah­me zurück­ge­wie­sen / nicht angenommen wird.Weiterlesen »[SDA] – Take it or leave it – Annahmeverzug

HomeOffice-Pauschale

Zu den letzten Betriebsratswahlen im Mai 2018 wurden bereits folgende Forderungen aufgestellt:

Aufwandspauschale für homeoffice

Wer kennt es nicht: den Anruf nach einer Nachtschicht, ob man denn kurzfristig als Krankheitsvertretung einspringen könne; die sms mit offenen Schichten im Vertretungseinsatz; den angehängten Dienstplan zum Ausdrucken nach stattgefundenem AT; die per Email nachgereichten pflegerischen Infos; die Nachricht auf dem AB mit der Bitte um Rückmeldung; die per Email verschickten Arbeitsangebote und Unterrichtungen….Weiterlesen »HomeOffice-Pauschale

Und leise knistert das Kaminfeuer…

4. Betriebsversammlung
in Teilversammlungen

Mi, 12.12. 15:00 bis 19:00 Uhr
Do, 13.12. 11:00 bis 15:00 Uhr

Jeweils im Versammlungsraum im Mehringhof – Gneisenaustr. 2a, 10961 Berlin

Liebe Kolleg*innen,

hiermit seid Ihr herzlich eingeladen zur letzten Betriebsversammlung dieses Jahres.

Neben allen sachlich wichtigen Themen wird es diesmal auch Zeit geben für die eine oder andere Geschichte…am Kaminfeuer…Weiterlesen »Und leise knistert das Kaminfeuer…