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Betriebsvereinbarung Mobiles Arbeiten

Wir haben gestern nun endlich die Betriebsvereinbarung mobiles Arbeiten unterschrieben, was lange währt…den ersten Entwurf hatten wir vor ziemlich genau zwei Jahren geschrieben. Dem voraus gegangen waren zwei Jahre Pandemie, in denen sich eine mehr oder weniger umfängliche Tätigkeit im HomeOffice aus Gründen des Infektions-schutzes und entsprechender rechtlicher Vorgaben ergeben hatte. Nun bestand der Wunsch, die Tätigkeit von zu Hause als dauerhaften Anspruch zu verstetigen, was jetzt mit dieser Vereinbarung geschehen ist.

Der Begriff HomeOffice ist umgangssprachlich und kein juristischer Begriff. Solche sind hingegen die Begriffe Telearbeitsplatz und Mobile Arbeit. Regelungen zum Telearbeits-platz finden sich insbesondere in § 2 Abs. 7 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und definieren u.a. Ansprüche und Anforderungen an einen Telearbeitsplatz. Bei der Mobilen Arbeit beschränken sich die Anforderungen an den Arbeitgeber wesentlich auf die Bereitstellung der Arbeitsmittel. Für die anfallenden zusätzlichen Kosten im eigenen Haushalt (Strom, Heizung usw.) wurde als Anlage 3 die verpflichtende Übernahme einer Unkostenpauschale durch den Arbeitgeber in Höhe von 0,70 € pro Tag vereinbart. Die Auszahlung erfolgt jeweils zum Quartal und und gilt rückwirkend ab dem 01.01.2024.

Das Gesamtergebnis scheint uns gut und dem Wunsch nach mobiler Arbeit ausreichend entgegen zu kommen. Ein Problem sehen wir eher in der Berücksichtigung der indirekt betroffenen Beschäftigtengruppen: Organisationsmitarbeiter*innen, die lieber im Büro als mobil arbeiten oder aus persönlichen Gründen im Büro arbeiten müssen, und bei den indirekt betroffenen Assistent*innen. Hier müssen betriebliche Praxis und Dienstplan-ausschuss (insbesondere bei sich widersprechenden Anträgen) erweisen, ob wir nachkorrigieren müssen.Weiterlesen »Betriebsvereinbarung Mobiles Arbeiten

Wiedereinführung eines jährlichen Teamtages

Anspruch auf einen jährlichen Teamtag

Wir haben mit Schreiben an die Geschäftsführung nochmals an unsere bereits auf der letzten Betriebs-versammlung gestellte Forderung nach der Wiederein-führung eines jährlichen Teamtages erinnert.

Angesichts der postulierten „sicheren“ Haushaltslage und der sozialen Notwendigkeit dieser Maßnahme fordern wir die Wiedereinsetzung dieser Regelung in ihrer bisherigen Form. Auf Grund der gemachten Erfahrungen und im Interesse einer Sicherheit für die Zukunft, fordern wir eine schriftliche Vereinbarung der Parteien zum Sachverhalt.Weiterlesen »Wiedereinführung eines jährlichen Teamtages

Übertragungszeitraum Resturlaub aus 2023

Mit Schreiben vom 14.11.2023 hatte die Geschäftsführung mitgeteilt, dass „[…] etwaiger Resturlaub aus dem Jahr 2023 aus betrieblichen Gründen über den 31.03.2024 hinaus bis zum 31.05.2024 übertragen werden kann.

Rechtlicher Hintergrund sind hier:

+ § 7 Abs. Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)

Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden.

+ § 23 Abs. 2 a) Haustarifvertrag (HTV)

lm Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Mo­naten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erho­lungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.

Die Geschäftsführung schreibt weiter: Weiterlesen »Übertragungszeitraum Resturlaub aus 2023

IV. Betriebsversammlung 2023

Betriebsrat ambulante dienste e.V. proudly presents IV. Betriebsversammlung 2023:

+ Mo., 11.12. 11:00 – 14:00 Uhr
+ Mi., 13.12. 14:00 – 17:00 Uhr

Jeweils im Versammlungsraum im Mehringhof, Gneisenaustr. 2a, 10961 Berlin

 


Programm

1. Wirtschaftliche Situation des Betriebes

2. Stand der Tarifverhandlungen

3. Der Umzug. Ein Puppenspiel

4. Applaus

5. Veganer Glühwein und Sonstiges

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Soziale Arbeit am Limit: Demonstration am 21.10.2023

Soziale Arbeit am Limit – Wir kämpfen gemeinsam! Gegen prekäre Arbeitsverhältnisse und für eine soziale Versorgungsstruktur für Alle!

Demonstration:  Samstag, 21.10.  14:00 Uhr – Brunnenstraße/Ecke Veteranenstraße

Die Soziale Arbeit steckt in der Krise: Schlechte Bezahlung, befristete Beschäftigung und Teilzeit, Unterversorgung von Nutzer*innen und Überlastung der Beschäftigten sind an der Tagesordnung. Es ist an der Zeit, dass wir uns gemeinsam Gehör verschaffen und für unsere Rechte als lohnabhängige Sozialarbeiter*innen sowie gemeinsam mit den Nutzer*innen Sozialer Arbeit für die Anerkennung ihrer Bedürfnisse kämpfen!

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Betriebsvereinbarung Sonderzuschlag Inflationsausgleich

Was lange währt, wird endlich…

Wir hatten auf der Betriebsversammlung im Dezember 2022 einen betrieblichen Inflationsausgleich von 1.000 Euro gefordert. Die Geschäftsführung, die auf dieser Betriebsversammlung anwesend war, um die wirtschaftlichen Daten des Betriebes vorzustellen, hatte Diskussionsbereitschaft signalisiert. Im Februar 2023 hatten wir in einem Brief an die Leitung unsere Forderung nochmals aufgegriffen und ausführlich begründet (Inhalt des Briefes siehe auch unten). In der Folge haben wir schlußendlich erfolgreich einen betrieblichen Inflationsausgleich von 800 Euro verhandelt, der nun in einer Betriebsvereinbarung Sonderzuschlag niedergelegt wurde.

Zum Jahresende 2022 wurde vom Bundestag ein drittes Entlastungspaket verabschiedet. Dieses sieht u.a. die Möglichkeit einer steuer- und abgabenfreien Prämie von bis zu 3.000 € bis Ende 2024 vor. Die Tarifrunde des Tarifvertrags des öffentlichen Dienstes (TVöD) hat in ihrem Abschluss vom 06.07.2023 u.a. eine Einmal-zahlungen von insgesamt 3000 € in 9 Monatsbeträgen als einkommensteuerfreies „Inflationsausgleichsgeld“ vereinbart. Es ist sehr wahrscheinlich, dass in den in Kürze anstehenden Verhandlungen des Tarifvertrages der Länder (TV-L) vergleichbares vereinbart wird, was dazu führen kann, dass dies so oder so ähnlich auch in den kommenden Haustarifvertrag (Änderungstarif-vertrag) übernommen wird.

Dies hatte die Gestaltung der betrieblichen Vereinbarung insofern verkompliziert, da wir den betrieblichen Zuschlag zusätzlich zur tariflichen Vereinbarung gefordert hatten, die Steuer- und Sozialversicherungs-freiheit aber nur bis maximal 3.000 Euro möglich ist. Die Lösung dieser Problematik hat nun in den Formulierungen und Regelungen der Betriebs-vereinbarung Sonderzuschlag Niederschlag gefunden, worüber wir ausführlich auf der kommenden Betriebsversammlung berichten werden. Hinweisen möchten wir auch nochmals auf die bereits veröffentlichen Erläuterungen zur Vereinbarung.

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Von Versammlung zu Versammlung….

…Einladung zur Abteilungsversammlung der Assistent*innen in der Rufbereitschaft

09.11.2023 von 12:30 – 15:30 Uhr

in der Wilhelm-Kabus-Str. 21 – 35 (Eingang 2), 1. Etage, Besprechungsraum 1

Wie verabredet laden wir euch zu einer weiteren Abteilungsversammlung ein. Nach der Abteilungsversammlung Anfang diesen Jahres mit Geschäftsführung, Pflegedienstleitung  und der Einsatzbegleitung und Pflegefachkraft eures Teams wurden Forderungen von euch gestellt und Verabredungen getroffen, um eure Arbeitsbedingungen zu verbessern:Weiterlesen »Von Versammlung zu Versammlung….