Zum Inhalt springen

Einladung Betriebsversammlung

Die Betriebsversammlung wird aufgrund der Eigenart der Beschäftigungsverhältnisse bei ambulante dienste e.V. gemäß § 42 (1) Betriebsverfassungsgesetz in zwei Teilversammlungen an folgenden Terminen abgehalten:

Mittwoch, der 17.04.2013, von 16:00 bis 19:00 Uhr

Donnerstag, der 18.04.2013, von 11:00 bis 14:00 Uhr

jeweils im Versammlungsraum des Mehringhofes, Gneisenaustraße 2a, 10961 Berlin

Die Zeit der Teilnahme an den Betriebsversammlungen einschließlich der Wegezeiten gilt nach § 44 (1) Betriebsverfassungsgesetz als vergütete Arbeitszeit.

Einladung zur 1. Betriebsversammlung 2013

Weiterlesen »Einladung Betriebsversammlung

Um den Appetit zu stillen?

Inde fames homini vetitorum tanta ciborum?

Das Veto – das Ich-Verbiete – das Verbot – das Einspruchsrecht – intercessio – woher kommt dem Menschen so großer Hunger nach verbotenen Speisen? Im Helme des Feindes schöpfte und brachte er das Labsal; er richtete ihn langsam auf, und als er den Helmrand den Lippen näherte, sah er mit Staunen…

Medio tutissimus ibis – in der Mitte wirst du am schnellsten gehen – wir schrieben: in Gefahr und höchster Not, bringt der Mittelweg den Tod…

Diese Nachricht ereilte uns: Weiterlesen »Um den Appetit zu stillen?

Phase-Shifter

Erhöhung der Entgeltgruppen 2-8 zum 01.01.2013

Im Sommer 2011 wurde mit der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales eine Erhöhung der Vergütungssätze für den LK 32 erfolgreich verhandelt. Die Senatsverwaltung für Finanzen hatte dieser Erhöhung aber nur in zwei Stufen zugestimmt: in einer ersten Stufe 21,83 Euro/Stunde ab dem 01.10.2011 bis zum 31.12.2013, die mit der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales verhandelten 23,21 Euro/Stunde in einer zweiten Stufe ab dem 01.01.2014 (siehe auch: Die erste Hürde ist genommen)

In der Folge wurde zwischen Leitung und Betriebsrat die Erhöhung der Entgelte in Form eines neues Entgeltsystems ebenfalls in zwei analogen Stufen vereinbart: die erste Stufe für den Zeitraum vom 01.10.2011 bis zum 31.12.2013 , die zweite Stufe ab dem 01.01.2014 (siehe auch: Höhere Löhne)Weiterlesen »Phase-Shifter

Also sprach…

Zum Arbeitsgerichtsprozess zur Unterlassung der Anordnung von Rufbereitschaften In Pflegeausfallzeiten

Mit Schreiben vom 27.12.2011 hatte die Geschäftsführung den Beschäftigten angekündigt, dass die Einsatzbegleitungen künftig berechtigt sein sollen, in sog. Ausfallzeiten eine Rufbereitschaft für die jeweilige Ausfallschicht anzuordnen. Während dieser Rufbereitschaft müssten die AssistentInnen telefonisch erreichbar sein, um andere Assistenzen und Dienste übernehmen zu können.

In der folgenden Auseinandersetzung mit der Geschäftsführung, in der wir darauf hingewiesen haben, dass diese einseitige Maßnahme gegen unsere Mitbestimmungsrechte sowie gültige arbeitsvertragliche Regelungen verstößt, wurden wir leider nicht gehört, so dass wir vor dem Arbeitsgericht Berlin Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie die Eröffnung eines Hauptverfahrens in der Angelegenheit gestellt hatten.

Wie wir bereits berichteten, hat am 24.10.2012 der Anhörungstermin im Hauptverfahren zur Anordnung von Rufbereitschaften bei Pflegeausfallzeiten am Arbeitsgericht Berlin stattgefunden. Dabei folgte das Arbeitsgericht dem Antrag des Betriebsrats. Es schrieb, dass ambulante dienste e.V. verpflichtet wird, „ohne Zustimmung des [Betriebsrats] und ohne Ersetzung durch eine Einigungsstelle so genannte Rufbereitschaft […] weder anzuordnen noch zu dulden.“Weiterlesen »Also sprach…