BV Nachweispflicht AU – oder das Dilemma des Einzelfalles
Das ist das Ergebnis…
Wir haben Ende 2015 mit der Geschäftsführung eine Betriebs-vereinbarung zur Nachweispflicht bei Arbeitsunfähigkeit abgeschlossen, deren zentraler Inhalt in § 4 dieser Vereinbarung forrmuliert ist:
Der Arbeitgeber ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 Entgeltfort-zahlungsgesetz berechtigt, die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit zu verlangen, wenn bei dem/der Beschäftigten in den letzten 12 Monaten in 10 Fällen eine Arbeitsunfähigkeit von jeweils ein bis zwei Tagen vorliegt.
Die Geschäftsführung wird halbjährlich eine solche Auswertung vornehmen. Zur ersten Überprüfung am Stichtag 01.01.2016 fielen fünf Kolleg_innen unter diese Regelung und waren in der Folge von der oben genannten Maßnahme betroffen.
Zur ersten Folgeüberprüfung am 01.07.2016 waren es wieder fünf Kolleg_innen. Zwei Kolleg_innen aus der Erstüberprüfung verbleiben unter der Maßnahme, bei drei wird sie ausgesetzt. Drei Kolleg_innen fallen erstmalig unter diese Maßnahme.
Hintergrund ist, dass diese Auflage, wenn die Anzahl von Kurzzeiterkrankungen von ein oder zwei Tagen im neuen Berechnungszeitraum weiterhin bei 10 und mehr liegt, aufrecht erhalten wird. Umgekehrt muss Beschäftigten diese Auflage erlassen werden, wenn sie dieses Kriterium nicht mehr erfüllen, die Anzahl der Kurzzeiterkrankungen im Berechnungszeitraum also unter 10 liegt. Für Nachfragen stehen wir gerne zur Verfügung. Weiterlesen »BV Nachweispflicht AU – oder das Dilemma des Einzelfalles