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BV Nachweispflicht AU – oder das Dilemma des Einzelfalles

Das ist das Ergebnis…

Wir haben Ende 2015 mit der Geschäftsführung eine Betriebs-vereinbarung zur Nachweispflicht bei Arbeitsunfähigkeit abgeschlossen, deren zentraler Inhalt in § 4 dieser Vereinbarung forrmuliert ist:

Der Arbeitgeber ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 Entgeltfort-zahlungsgesetz berechtigt, die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit zu verlangen, wenn bei dem/der Beschäftigten in den letzten 12 Monaten in 10 Fällen eine Arbeitsunfähigkeit von jeweils ein bis zwei Tagen vorliegt.

Die Geschäftsführung wird halbjährlich eine solche Auswertung vornehmen. Zur ersten Überprüfung am Stichtag 01.01.2016 fielen fünf Kolleg_innen unter diese Regelung und waren in der Folge von der oben genannten Maßnahme betroffen.

Zur ersten Folgeüberprüfung am 01.07.2016 waren es wieder fünf Kolleg_innen. Zwei Kolleg_innen aus der Erstüberprüfung verbleiben unter der Maßnahme, bei drei wird sie ausgesetzt. Drei Kolleg_innen fallen erstmalig unter diese Maßnahme.

Hintergrund ist, dass diese Auflage, wenn die Anzahl von Kurzzeiterkrankungen von ein oder zwei Tagen im neuen Berechnungszeitraum weiterhin bei 10 und mehr liegt, aufrecht erhalten wird. Umgekehrt muss Beschäftigten diese Auflage erlassen werden, wenn sie dieses Kriterium nicht mehr erfüllen, die Anzahl der Kurzzeiterkrankungen im Berechnungszeitraum also unter 10 liegt. Für Nachfragen stehen wir gerne zur Verfügung. Weiterlesen »BV Nachweispflicht AU – oder das Dilemma des Einzelfalles

Ganz unten – heute vertrete ich dich selbst!

Feste, halbfeste und feste freie Vertretungen

Unsere betriebsinterne Recherche-Gruppe Ganz unten hat in den letzten Monaten hier im Betrieb versucht, Mitarbeiter*nnen zu finden, die bereit wären, darüber zu sprechen.

Manche profitieren, viele sind betroffen und einigen geht es richtig schlecht. Ihr wisst, um was es geht. Es geht wieder einmal um ein Tabuthema. Um eines dieser Themen, zu dem es viele Gerüchte gibt und niemand Genaues weiß oder wissen möchte. Aber wir haben es geschafft, jemand zu finden der*die bereit ist, mit uns darüber zu sprechen.

Natürlich möchte er*sie es sich weder mit den Kolleg*nnen noch mit den Vorgesetzten oder Kunden hier verderben, so dass wir aus Gründen der Wahrung der informellen Selbstbestimmung folgendes anonymisiertes Interview geführt haben. Weiterlesen »Ganz unten – heute vertrete ich dich selbst!

Teamübergreifendes Supervisionsangebot

Die erste Runde einer teamübergreifenden Supervisionsgruppe mit maximal 10 Teilneh-merInnen wird an folgenden fünf Terminen jeweils von 16.00 – 18.00 Uhr stattfinden:

+ Mi 28. September 2016
+ Mi 12. Oktober 2016
+ Mi 09. November 2016
+ Mi 23. November 2016
+ Mi.11. Januar 2017

Beratungsbüro West
Wilhelm-Kabus-Straße 21-35, 10829 Berlin-Schöneberg

Voraussetzung für die Anmeldung ist eine verbindliche Teilnahme an allen 5 Supervisionsterminen.

Anmeldung: bis zum 21.08.2016 bei Barbara Bunde: Tel. 690487-29 oder bunde@adberlin.com

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KAPOVAZ! ARGHHH! Die flexible Teilzeitmasche!

+++ kapazitätsorientierte variable arbeitszeit +++ arbeit auf abruf +++ teilzeit- und befristungsgesetz +++ beschäftigungs-förderungsgesetz 1985 +++ operation 82 +++

Die Gründung von ambulante dienste e.V. und die Operation 82, eine großangelegte Liberalisierung des Arbeitsmarktes, aus dem angelsächsischen Raum auch bekannt unter den Begriffen reaga-nomics oder thatcherism, fallen wahrscheinlich nur zufällig zusammen.

Mit garantierten Arbeitsverhältnissen für Assistent-_innen hat man sich bei ambulante dienste e.V. dennoch schon immer schwer getan. Nach der Phase der „Selbstständigkeit“ entstanden nicht-selbständige Beschäftigungsverhältnisse ohne ein Kernelement von verbindlichen arbeitsvertraglichen Beschäftigungsverhältnissen: der Festlegung der monatlichen Arbeitszeit.Weiterlesen »KAPOVAZ! ARGHHH! Die flexible Teilzeitmasche!