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Übertragungszeitraum Resturlaub aus 2023

Mit Schreiben vom 14.11.2023 hatte die Geschäftsführung mitgeteilt, dass „[…] etwaiger Resturlaub aus dem Jahr 2023 aus betrieblichen Gründen über den 31.03.2024 hinaus bis zum 31.05.2024 übertragen werden kann.

Rechtlicher Hintergrund sind hier:

+ § 7 Abs. Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)

Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden.

+ § 23 Abs. 2 a) Haustarifvertrag (HTV)

lm Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Mo­naten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erho­lungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.

Die Geschäftsführung schreibt weiter: Weiterlesen »Übertragungszeitraum Resturlaub aus 2023

Einschlägige Berufserfahrung – Pflege von Angehörigen

Im Mai 2020 haben wir eine Betriebs-vereinbarung zur Anerkennung einschlä-giger Berufserfahrung abgeschlossen. In Anlage I dieser Vereinbarung haben wir festgelegt, welche Tätigkeiten und/oder Funktionen als einschlägige Beruferfahrung für die Arbeit in der Assistenz Anerkennung finden sollen.

Mit der nun abgeschlossenen Protokollnotiz soll einschlägige Berufserfahrung im Rah-men von Pflegezeiten gemäß § 3 PflegeZG und der Pflege von Angehörigen unter im Einzelfall zu bewertenden Kriterien den sonstigen einschlägigen Berufserfahrungen gleichgestellt werden.

Im Anhang unter der Protokollnotiz findest du Anlage II zum Verfahren sowie ältere Beiträge zum Thema.Weiterlesen »Einschlägige Berufserfahrung – Pflege von Angehörigen

Das opake Arbeitsverhältnis

Opazität (lateinisch opacitas „Trübung, Beschattung“) bezeichnet allgemein das Gegenteil von Transparenz, also mangelnde Durchsichtigkeit bzw. mangelnde Durchlässigkeit.

Transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen
Neuregelungen ab dem 01.08.2022

Bundestag und Bundesrat haben ein Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen (Richtlinie EU 2019/1152) verabschiedet. Das Gesetz ist zum 01.08.2022 in Kraft getreten und bringt zahlreiche arbeitsrechtliche Änderungen im Nachweisgesetz und anderen Gesetzen mit sich.

Auf der Betriebsversammlung im Oktober hatten wir einen aktuellen Beitrag zum Thema. Uns ging es insbesondere darum, die durch die zwingende Umsetzung der EU-Richtlinie in nationale Gesetzgebung und i.d.F. vor allem auch notwendige betriebliche Praxis zu thematisieren: ergeben sich dadurch eventuell Vorteile für die Beschäftigten durch die Bestimmung und Festlegung ihrer Arbeitsverhältnisse und Arbeitsbedingungen? Baut es Grauzonen, Ambivalenzen und Unklarheiten ab, die sich gewöhnlich zum Nachteil der Beschäftigten auswirken?Weiterlesen »Das opake Arbeitsverhältnis

To be continued – Aktualisierte Sonderzuschläge

Ergänzende Vereinbarung Sonderzuschlag Lohnbuchhaltung

Im Frühjahr 2021 hatten wir eine ergänzende Vereinbarung über einen Sonderzuschlag für Beschäftigte in der Entgeltgruppe 9a in der Lohnbuchhaltung mit der Geschäftsführung verhandelt und beschlossen. Diese Vereinbarung war in ihrer Laufzeit an den Haustarifvertrag vom 05.03.2020 gebunden und endete mit Abschluss eines neuen Haustarifvertrages.

Da nun ein Änderungstarifvertrag vorliegt, der den Haustarifvertrag vom 05.03.2020 ablöst, haben wir ebenfalls eine aktualisierte ergänzende Vereinbarung abgeschlossen, die in ihren zentralen Inhalten der alten Vereinbarung entspricht.Weiterlesen »To be continued – Aktualisierte Sonderzuschläge

Vereinbarungen zum Jahreswechsel – Protokollnotiz I

 Vergütung Antragstellung erweitertes Führungszeugnis

Gemäß § 124 Abs. 2 SGB IX besteht für Leistungserbringer der Eingliederungshilfe die Verpflichtung, sich von Beschäftigten mit Kontakt zu Leistungsempfängern vor Einstellung oder Tätigkeitsaufnahme und in regelmäßigen Abständen ein erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) vor-legen zu lassen.

Da im Herbst 2019 diese Voraussetzung für eine Beschäftigung oder Tätigkeitsaufnahme im Betrieb eingeführt wurde und in diesem Fall alle drei Jahre als regelmäßiger Abstand gilt, sind im Herbst 2022 ein Großteil der Beschäftigten erneut zur Vorlage eines aktualisierten erweiterten Führungszeugnisses angeschrieben worden.

Laut Schreiben der Geschäftsführung sollte die Beantragung des Führungszeugnisses pauschal mit 0,5 Stunden vergütet werden, was uns angesichts des Aufwands als deutlich zu gering schien. Wir haben uns nun mit der Geschäftsführung auf folgendes verständigt:

Rückwirkend ab dem 01.01.2022 wird der zeitliche Aufwand für die Beantragung und Beschaffung des erweiterten Führungszeugnisses pauschal mit zwei Stunden vergütet, so bald dessen Eingang bzw. Vorlage erfolgt.Weiterlesen »Vereinbarungen zum Jahreswechsel – Protokollnotiz I

Rückmeldeverhalten? What? Das Recht auf Frei!

WAS? ECHT?

Der Betriebsrat hatte darüber Kenntnis erlangt, dass das Rückmeldeverhalten der Assistent*innen kontrolliert, dokumentiert und bewertet werden soll. Es ging also nicht mehr nur darum, in seiner Freizeit seitens des Arbeitgebers überhaupt kontaktiert wer-den zu dürfen, sondern tatsächlich um die Frage, wie Beschäftigte mit diesen Ein-griffen in ihre Freizeit umgehen.

In einem ersten Schreiben vom 13.09.2022 haben wir folgendermaßen geantwortet:Weiterlesen »Rückmeldeverhalten? What? Das Recht auf Frei!

Gratifikation für pandemiebedingte Mehrbelastungen

Protokollnotiz Sonderurlaub für Pflegefachkräfte

Diese Vereinbarung verfolgt das Ziel, die pandemiebedingten zusätzlichen Belastungen und Beanspruchungen der Pflegefachkräfte in den Kalenderjahren 2020 und 2021 rückwirkend zu gratifizieren. Dies soll in Form von zusätzlichen Sonderurlaub geschehen: für das Kalenderjahr 2020 wird ein einmaliger Sonderurlaub in Höhe von zwei Urlaubstagen, für das Kalenderjahr 2021 wird ein einmaliger Sonderurlaub in Höhe von drei Urlaubstagen gewährt. Untenstehend die Protokollnotiz im Wortlaut: Weiterlesen »Gratifikation für pandemiebedingte Mehrbelastungen

Zuschläge für Pflegefachkräfte vereinbart

Einsatz von Pflegefachkräften in Isolationseinsätzen

Wir haben mit der Geschäftsführung Zuschläge für Pflegefachkräfte in Isolationseinsätzen als ergänzende Vereinbarung zur Betriebsvereinbarung Assistent*innen im Notfallteam Covid19 vereinbart.

Kern der Vereinbarung ist ein Sonderzuschlag von 50% des Stundenlohns der Stufe 5 der Pflegefachkräfte (Entgeltgruppe 10) auf jede nachweislich vor Ort in Isolationseinsätzen geleistete Arbeitsstunde.

Die komplette Vereinbarung untenstehend im Wortlaut:Weiterlesen »Zuschläge für Pflegefachkräfte vereinbart