Zum Arbeitsgerichtsprozess zur Unterlassung der Anordnung von Rufbereitschaften In Pflegeausfallzeiten
Mit Schreiben vom 27.12.2011 hatte die Geschäftsführung den Beschäftigten angekündigt, dass die Einsatzbegleitungen künftig berechtigt sein sollen, in sog. Ausfallzeiten eine Rufbereitschaft für die jeweilige Ausfallschicht anzuordnen. Während dieser Rufbereitschaft müssten die AssistentInnen telefonisch erreichbar sein, um andere Assistenzen und Dienste übernehmen zu können.
In der folgenden Auseinandersetzung mit der Geschäftsführung, in der wir darauf hingewiesen haben, dass diese einseitige Maßnahme gegen unsere Mitbestimmungsrechte sowie gültige arbeitsvertragliche Regelungen verstößt, wurden wir leider nicht gehört, so dass wir vor dem Arbeitsgericht Berlin Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie die Eröffnung eines Hauptverfahrens in der Angelegenheit gestellt hatten.
Wie wir bereits berichteten, hat am 24.10.2012 der Anhörungstermin im Hauptverfahren zur Anordnung von Rufbereitschaften bei Pflegeausfallzeiten am Arbeitsgericht Berlin stattgefunden. Dabei folgte das Arbeitsgericht dem Antrag des Betriebsrats. Es schrieb, dass ambulante dienste e.V. verpflichtet wird, „ohne Zustimmung des [Betriebsrats] und ohne Ersetzung durch eine Einigungsstelle so genannte Rufbereitschaft […] weder anzuordnen noch zu dulden.“Weiterlesen »Also sprach…