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On call – Rufbereitschaft als Anrufung!

In der marxistischen Theorie des französischen Philosophen Louis Althusser, insbesondere in seinem Essay Ideologie und ideologische Staatsapparate, ist die Anrufung der Mechanismus, über den Ideologien ihre Funktionen ausüben.

Im Schreiben Vermittlungspraxis / Problem Sicherstellung Assistenz vom 27.12.2011, welches an alle Assistent_innen ging, wurde seitens der Leitung angekündigt:

Des Weiteren sind die Einsatzbegleitungen zur Verbesserung der Vermittlungssituation ab sofort berechtigt, in Ausfallzeiten eine Rufbereitschaft für die jeweilige Ausfallschicht anzuordnen. Das beinhaltet, dass AssistentInnen in der Zeit der Ausfallschicht telefonisch erreichbar sein müssen, um in ihrer Ausfallzeit Assistenz zu übernehmen. Bei einem möglichen Verstoß wird die Schicht nicht bezahlt und müssen arbeitsrechtliche Konsequenzen gezogen werden.

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Wegegeldregelung

In der Betriebsvereinbarung Entgelt-systematik wurde in § 12 Wegegeld zwischen Betriebsrat und Geschäftsführung einvernehmlich geregelt: „Eine Verein-barung zum Wegegeld wird bis zum 30.06.2012 zwischen den Parteien geschlossen.“ Selbstverständlich sind wir davon ausgegangen, dass bis dahin die Wegegeldregelung in der Fassung aus dem Jahre 1998 weiterhin gilt.

Um so überraschter waren wir, in einem Schreiben an die Einsatzbegleitungen „Information Einsatzbegleitung – Regelungen zu:“ unter 6.) Wegegeldregelung Anfang dieses Jahres lesen zu müssen:

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Kurzurlaub…

…oder wie aus der Erholung eine Pflicht wird!

In ihrem Schreiben „Information Einsatz-begleitung – Regelungen zu:“ schreibt die Leitung unter 1.) Urlaubsplanung und Urlaubsgenehmigung zur zusammen-hängenden Gewährung von Urlaub, dass die Stückelung von Urlaub in einzeln beantragte Urlaubstage (außer in Notfall/ Fürsorge Arbeitgeber erforderlich) nur genehmigt werden soll, wenn AS auch zusammenhängenden Urlaub von mindestens zwei Wochen (Teilzeitanspruch beachten) beantragen.

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BEM – Nicht ohne den Betriebsrat!

Nach § 84 Abs.2 SGB IX ist der Arbeitgeber verpflichtet, im Zusammenarbeit mit der Interessensvertretung der Beschäftigten – in unserem Fall dem Betriebsrat – ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) zu installieren. Inhalt dieses Gesetzes ist, dass für Beschäftigte, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren, mit ihrer Zustimmung und Beteiligung eruiert werden soll, welche Möglichkeiten es gibt, die Arbeitsunfähigkeit möglichst zu überwinden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.

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Beschwerdestelle nach dem AGG

Liebe Mitarbeiter_innen, liebe Kolleg_innen,

seit 14. Juli 2009 existiert bei Ambulante Dienste e. V. eine Beschwerdestelle nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG): Betriebsvereinbarung Beschwerdestelle AGG

Die Beschwerdestelle wurde entsprechend der Betriebsvereinbarung vom 24.11.2008 zwischen Geschäftsführung/Vorstand und Betriebsrat von Ambulante Dienste e. V. eingerichtet, um Ihre/Eure Beschwerden betreffend eine Benachteiligung, Diskriminierung, sexuelle Belästigung durch Assistenznehmer_innen, Vorgesetzte, Kolleg_innen aufzunehmen, zu bearbeiten und gemeinsam mit der Geschäftsführung (und gegebenenfalls dem Betriebsrat) Lösungen zu finden.

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ELENA ist tot, lang lebe ELENA!

Auf unserer Abrechnung der Brutto/Netto-Bezüge lesen wir regelmäßig: Wir sind seit 1. Janu. 2010 gesetzlich vepflichtet, monatlich die in ihrer Entgeltabr. enthaltenen Daten im Rahmen des Verfahrens ELENA an die zentrale Speicherstelle zu übermitteln.

Aha! Zu den Hintergründen und dem aktuellen Stand ein paar Infos!

Zweifel am Ende der Arbeitnehmer-Vorratsdatenspeicherung

Der Bundestag beschloss es am 21.9.2011, der Bundesrat ließ es am 7.11. gewähren: Das Ende von ELENA im Zusammenhang mit dem neuen „Beherbergungs- und Handelsstatistikgesetz“.

ELENA ist der Name, hinter dem sich die anlasslose Sammlung von umfangreichen Arbeitnehmerdaten verbarg. Monat für Monat sind Arbeitgeber und Behörden dazu verpflichtet, diese Daten einer Zentralen Speicherstelle (ZSS) zuzuführen, um irgendwann, Jahre später zum Beispiel, zur Überprüfung von Berechtigungen für Sozialleistungen zu dienen – oder auch nicht. Die anlasslose und umfangreiche zentrale Speicherung sensibler Daten ist ein klassisches Beispiel der Vorratsdatenspeicherung, gegen die Datenschützer, Bürgerrechtler, Gewerkschaften, Personal- und Betriebsräte seit langer Zeit Sturm laufen
[1] [2] [3]

Stoppt die Vorratsdatenspeicherung- ELENA ist tot, lang lebe ELENA!

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Bundesarbeitsgericht – Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit

Der Anspruch auf Abgeltung gesetzlichen Voll- oder Teilurlaubs erlischt nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist. § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG ist im Verhältnis zu privaten Arbeitgebern nach den Vorgaben des Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG gemeinschaftsrechts-konform fortzubilden. Der Senat gibt seine entgegenstehende bisherige Rechtsprechung auf.

BAG-Urteil vom 24.03.2009 Siehe auch: BAG-Pressemitteilung 31/09

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