Sonderzuschlag bei kurzfristiger Vermittlung
Erhöhung von 20% auf 25%
Nach längeren Verhandlungen mit der Geschäftsführung haben wir nun die novellierte ergänzende Vereinbarung zum Sonderzuschlag bei kurzfristiger Vermittlung abgeschlossen. Zentrale Änderung ist die allgemeine Erhöhung dieses Sonderzuschlages von 20% auf 25%.
Dieser Sonderzuschlag von 25% gilt auch für die vergüteten Fahrtzeiten bei der kurzfristigen Übernahme von Schichten, sowie bei der kurzfristigen Übernahme einer Rufbereitschaftsschicht im Rahmen der Rufbereit-schaftsdienste. Und natürlich auch für die kurzfristige Übernahme z.B. einer Schicht in der Büroorganisation.
Der Anspruch auf die sonstigen Zeitzuschläge bleibt von dieser Vereinbarung unberührt.
Auch im Falle des Annahmeverzuges des Arbeitgebers besteht ein entsprechender Vergütungsanspruch.
Vereinbart haben wir weiter, dass dieser Anspruch rückwirkend ab dem Juli 2020 gelten soll. Was zur Folge hat, dass zahlreiche Kolleg*innen einen Anspruch auf nachträgliche Vergütung haben werden.
Schaut auf eure Lohnabrechnungen und meldet euch bei uns, wenn ihr dazu Fragen habt.Weiterlesen »Sonderzuschlag bei kurzfristiger Vermittlung