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Das Elend der Befristung von Arbeitsverhältnissen…

Bundesverfassungsgericht kassiert Urteil des Bundesarbeitsgerichts!

Streitpunkt ist die Rechtssprechung zu § 14 Abs, 2 Satz TzBfG: Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Das Gesetz selbst definiert keine zeitliche Grenze.

Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sei erlaubt, Arbeitsverträge ohne Sachgrund erneut zu befristen, wenn die vorherige Beschäftigung mehr als drei Jahre zurückliegt.

Diese umstrittene Rechtsprechung des BAG hat das Bundesverfassungsgericht nun kassiert: Beschluss des BVerfG vom 06.06.2018

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*Wahlvorstand-Info 01* – BR-Wahlen 2018

Alle vier Jahre ist es wieder so weit…

Der Betriebsrat stellt fest, dass seine Amtszeit am 31.05.2018 enden wird. Gemäß § 16 Abs. 1 BetrVG hat er spätestens zehn Wochen vor Ablauf dieses Termins einen aus mindestens drei Wahlberechtigten beste-henden Wahlvorstand und eine/n von ihnen als Wahlvorstandsvorsitzende/n zu bestellen. Der Betriebsrat kann auch einen größeren Wahlvorstand bestellen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durch-führung der Wahl erforderlich ist. Der Wahlvorstand muss in jedem Fall aus einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern bestehen.

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Arise, resurge, resurrect – Leben in sog. Pflegeausfallzeiten!

Liebe Kolleg*innen,

Zum ersten Mal haben wir einen Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht gegen den Betrieb ambulante dienste e.V. verloren.

Anlass der gerichtlichen Auseinander-setzung war die Anordung von Rufbereitschaften in sog. Pflegeausfallzeiten. Der einfache Trick des Arbeitgebers, die Einführung eines Tagesbereitschaftsdienstes durch angebliche Büroarbeiten zu verschleiern, hat funktioniert. Weiterlesen »Arise, resurge, resurrect – Leben in sog. Pflegeausfallzeiten!

Update – Beschwerdestelle nach dem AGG

Beschwerdestelle nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Liebe Mitarbeiter_innen, liebe Kolleg_innen,

seit dem 14. Juli 2009 existiert bei ambulante dienste e. V. eine Beschwerde-stelle nach dem Allgemeinen Gleichbehand-lungsgesetz (AGG).

Die Beschwerdestelle wurde entsprechend der Betriebsvereinbarung vom 24.11.2008 zwischen Geschäftsführung/Vorstand und dem Betriebsrat von ambulante dienste e. V. eingerichtet, um Ihre/Eure Beschwerden betreffend eine Benachteiligung, Diskriminierung oder sexuelle Belästigung durch Assistenznehmer_innen, Vorgesetzte oder Kolleg_innen aufzunehmen, zu bearbeiten und gemeinsam mit der Geschäftsführung (und gegebenenfalls dem Betriebsrat) Lösungen zu finden. Weiterlesen »Update – Beschwerdestelle nach dem AGG

Ein Arbeitsverhältnis…

Beschäftigungsverbot und Lohnanspruch!

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat am 30.09.2016 unter dem Aktenzeichen Az. 9 Sa 917/16 über Lohnansprüche im Falle eines Beschäf-tigungsverbotes aufgrund einer Schwanger-schaft ab dem ersten Tag eines Arbeits-verhältnisses entschieden.

Hintergrund:

Die Parteien haben im November 2015 ein Arbeitsverhältnis beginnend zum 1. Januar 2016 vereinbart. Im Dezember 2015 wurde aufgrund einer Risikoschwangerschaft der Arbeitnehmerin ein ärztliches Beschäftigungsverbot erteilt. Die Arbeitnehmerin forderte unter Berufung auf § 11 Mutterschutzgesetz den Lohn, den sie bei Arbeitsaufnahme ab Januar 2016 erhalten hätte. Der Arbeitgeber lehnte dies unter Hinweis auf die zu keinem Zeitpunkt erfolgte tatsächliche Arbeit der Arbeitnehmerin ab.Weiterlesen »Ein Arbeitsverhältnis…

Wann, wo, wie und in welchem Umfang ich arbeite….

…und vielleicht auch warum!

Betriebsvereinbarung Dienstplanung!

Unser Anliegen, die arbeitsvertragliche Situation der Assistent*innen zu verbessern, hat eine lange Geschichte. Unser Bemühen, dass das ideelle Konzept von ambulante dienste e.V. nicht wesentlich auf dem Rücken der Assistent*innen ausgetragen wird. Sprich, dass sie nicht das wirtschaftliche Risiko dafür individuell zu tragen haben.

Andersrum: dass eine Tätigkeit als Assistent*in eben auch beinhaltet, über ein gesichertes Einkommen zu verfügen und auch ein gewisses Maß an Planungssicherheit zu haben. Wann, wo, wie und in welchem Umfang werde ich arbeiten…Weiterlesen »Wann, wo, wie und in welchem Umfang ich arbeite….

Richtung, Neigung, Strömung? Nein! Kollektives Arbeitsrecht!

Zur Frage der Tendenzträgereigenschaft von Assistent*innen – Beschluss des LAG vom 09.08.2016

Wir hatten Mitte August an dieser Stelle bereits davon berichtet, dass das Landesarbeitsgericht Berlin die Beschwerde des Arbeitgebers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 06.01.2016 abgewiesen hat. Dieses hatte in ihrem Beschluss festgestellt, dass es sich bei den Assistent*innen von ambulante dienste e.V. entgegen der Ansicht des Arbeitgebers nicht um Tendenzträger handelt.

Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgericht in seinem Beschluss vom 09.08.2016 grundsätzlich affirmiert. Es erklärt, dass der angefochtene Beschluss nicht als rechts-fehlerhaft zu betrachten und insofern die Beschwerde des Arbeitgebers zurückzuweisen sei.

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BV Nachweispflicht AU – oder das Dilemma des Einzelfalles

Das ist das Ergebnis…

Wir haben Ende 2015 mit der Geschäftsführung eine Betriebs-vereinbarung zur Nachweispflicht bei Arbeitsunfähigkeit abgeschlossen, deren zentraler Inhalt in § 4 dieser Vereinbarung forrmuliert ist:

Der Arbeitgeber ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 Entgeltfort-zahlungsgesetz berechtigt, die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit zu verlangen, wenn bei dem/der Beschäftigten in den letzten 12 Monaten in 10 Fällen eine Arbeitsunfähigkeit von jeweils ein bis zwei Tagen vorliegt.

Die Geschäftsführung wird halbjährlich eine solche Auswertung vornehmen. Zur ersten Überprüfung am Stichtag 01.01.2016 fielen fünf Kolleg_innen unter diese Regelung und waren in der Folge von der oben genannten Maßnahme betroffen.

Zur ersten Folgeüberprüfung am 01.07.2016 waren es wieder fünf Kolleg_innen. Zwei Kolleg_innen aus der Erstüberprüfung verbleiben unter der Maßnahme, bei drei wird sie ausgesetzt. Drei Kolleg_innen fallen erstmalig unter diese Maßnahme.

Hintergrund ist, dass diese Auflage, wenn die Anzahl von Kurzzeiterkrankungen von ein oder zwei Tagen im neuen Berechnungszeitraum weiterhin bei 10 und mehr liegt, aufrecht erhalten wird. Umgekehrt muss Beschäftigten diese Auflage erlassen werden, wenn sie dieses Kriterium nicht mehr erfüllen, die Anzahl der Kurzzeiterkrankungen im Berechnungszeitraum also unter 10 liegt. Für Nachfragen stehen wir gerne zur Verfügung. Weiterlesen »BV Nachweispflicht AU – oder das Dilemma des Einzelfalles