
Beschluss des Arbeitgerichts vom 06.01.2016
Geschäftszeichen 56 BV 1684/15
Die ausführliche schriftliche Begründung des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 06.01.2016 liegt nun seit wenigen Tagen vor. Zur Erinnerung: in der Streitsache ging es um die Frage, ob dem Betriebsrat die Mitbestimmungsrechte nach § 99 BetrVG vollumfänglich zustehen, oder ob diese im Sinne des § 118 BetrVG eingeschränkt sind, da es sich bei den Assistent_innen um Tendenzträger handelt und der Betriebsrat insofern bei der Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung dieser Beschäftigtengruppe lediglich ein Informationsrecht und kein Einspruchsrecht hat. Den Volltext findet ihr hier, ansonsten eine kurze Zusammenfassung der Begründung des Arbeitsgerichts: Weiterlesen »Assistent_innen sind keine Tendenzträger!