Ăśbertragungszeitraum Resturlaub aus 2023
Mit Schreiben vom 14.11.2023 hatte die GeschäftsfĂĽhrung mitgeteilt, dass „[…] etwaiger Resturlaub aus dem Jahr 2023 aus betrieblichen GrĂĽnden ĂĽber den 31.03.2024 hinaus bis zum 31.05.2024 ĂĽbertragen werden kann.„
Rechtlicher Hintergrund sind hier:
+ § 7 Abs. Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
„Der Urlaub muĂź im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Ăśbertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende GrĂĽnde dies rechtfertigen. Im Fall der Ăśbertragung muĂź der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden.„
+ § 23 Abs. 2 a) Haustarifvertrag (HTV)
„lm Falle der Ăśbertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei MoÂnaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der ErhoÂlungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen GrĂĽnden nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.„
Die GeschäftsfĂĽhrung schreibt weiter: Weiterlesen »Ăśbertragungszeitraum Resturlaub aus 2023

+ Mo., 11.12. 11:00 – 14:00 Uhr



…Einladung zur Abteilungsversammlung der Assistent*innen in der Rufbereitschaft

Über den betrieblichen Verteiler wurde am 02.08. eine eMail mit dem Betreff „akuter Notstand – Hilferuf Vermittlung“ an alle Assistent*innen verschickt, die u.a. folgenden Satz enthielt:
III. Betriebsversammlung 2023 in Teilversammlungen
Infoveranstaltung AG sexualisierte Gewalt & Diskriminierung
Im Mai 2020 haben wir eine
Mit der nun abgeschlossenen