Vereinbarungen zum Jahreswechsel – Protokollnotiz I
Vergütung Antragstellung erweitertes Führungszeugnis
Gemäß § 124 Abs. 2 SGB IX besteht für Leistungserbringer der Eingliederungshilfe die Verpflichtung, sich von Beschäftigten mit Kontakt zu Leistungsempfängern vor Einstellung oder Tätigkeitsaufnahme und in regelmäßigen Abständen ein erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) vor-legen zu lassen.
Da im Herbst 2019 diese Voraussetzung für eine Beschäftigung oder Tätigkeitsaufnahme im Betrieb eingeführt wurde und in diesem Fall alle drei Jahre als regelmäßiger Abstand gilt, sind im Herbst 2022 ein Großteil der Beschäftigten erneut zur Vorlage eines aktualisierten erweiterten Führungszeugnisses angeschrieben worden.
Laut Schreiben der Geschäftsführung sollte die Beantragung des Führungszeugnisses pauschal mit 0,5 Stunden vergütet werden, was uns angesichts des Aufwands als deutlich zu gering schien. Wir haben uns nun mit der Geschäftsführung auf folgendes verständigt:
Rückwirkend ab dem 01.01.2022 wird der zeitliche Aufwand für die Beantragung und Beschaffung des erweiterten Führungszeugnisses pauschal mit zwei Stunden vergütet, so bald dessen Eingang bzw. Vorlage erfolgt.Weiterlesen »Vereinbarungen zum Jahreswechsel – Protokollnotiz I




Multiple Krisen beschäftigen uns derzeit nicht nur gesellschaftspolitisch, auch in den Büros von ambulante dienste e.V. häufen sich in letzter Zeit spürbar die Notstände. Zur andauernden Pandemiesituation kom-men Personalmangel, Raumknappheit, Technikhavarien, Mehrbelastungen durch Stundenaufstockungen – und selbst das sind nur einige der Hintergründe, die zu Stress, Überlastung, Überstunden und Entnervung führen.
Energisch gegen den Normalzustand!
Mittwoch, 05.10. 14:00-17:00 Uhr
Freitag,
Liebe Kolleg*innen,