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Phase-Shifter

Erhöhung der Entgeltgruppen 2-8 zum 01.01.2013

Im Sommer 2011 wurde mit der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales eine Erhöhung der Vergütungssätze für den LK 32 erfolgreich verhandelt. Die Senatsverwaltung für Finanzen hatte dieser Erhöhung aber nur in zwei Stufen zugestimmt: in einer ersten Stufe 21,83 Euro/Stunde ab dem 01.10.2011 bis zum 31.12.2013, die mit der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales verhandelten 23,21 Euro/Stunde in einer zweiten Stufe ab dem 01.01.2014 (siehe auch: Die erste Hürde ist genommen)

In der Folge wurde zwischen Leitung und Betriebsrat die Erhöhung der Entgelte in Form eines neues Entgeltsystems ebenfalls in zwei analogen Stufen vereinbart: die erste Stufe für den Zeitraum vom 01.10.2011 bis zum 31.12.2013 , die zweite Stufe ab dem 01.01.2014 (siehe auch: Höhere Löhne)Weiterlesen »Phase-Shifter

Also sprach…

Zum Arbeitsgerichtsprozess zur Unterlassung der Anordnung von Rufbereitschaften In Pflegeausfallzeiten

Mit Schreiben vom 27.12.2011 hatte die Geschäftsführung den Beschäftigten angekündigt, dass die Einsatzbegleitungen künftig berechtigt sein sollen, in sog. Ausfallzeiten eine Rufbereitschaft für die jeweilige Ausfallschicht anzuordnen. Während dieser Rufbereitschaft müssten die AssistentInnen telefonisch erreichbar sein, um andere Assistenzen und Dienste übernehmen zu können.

In der folgenden Auseinandersetzung mit der Geschäftsführung, in der wir darauf hingewiesen haben, dass diese einseitige Maßnahme gegen unsere Mitbestimmungsrechte sowie gültige arbeitsvertragliche Regelungen verstößt, wurden wir leider nicht gehört, so dass wir vor dem Arbeitsgericht Berlin Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie die Eröffnung eines Hauptverfahrens in der Angelegenheit gestellt hatten.

Wie wir bereits berichteten, hat am 24.10.2012 der Anhörungstermin im Hauptverfahren zur Anordnung von Rufbereitschaften bei Pflegeausfallzeiten am Arbeitsgericht Berlin stattgefunden. Dabei folgte das Arbeitsgericht dem Antrag des Betriebsrats. Es schrieb, dass ambulante dienste e.V. verpflichtet wird, „ohne Zustimmung des [Betriebsrats] und ohne Ersetzung durch eine Einigungsstelle so genannte Rufbereitschaft […] weder anzuordnen noch zu dulden.“Weiterlesen »Also sprach…

Fortbildungsprogramm 2013

Fortbildungen für Assistent_innen

Yoga / Qi Gong / Auffrischungskurs Heben & Tragen / Rückenschule und Haltungstraining  / Burn out / Stress und Stressbewältigung / Nähe und Distanz / Kommunikation und Gesprächsführung / Kommunikation in schwierigen Gesprächssituationen / Auffrischung Rollstuhltraining / Neurologische Erkrankungen / Muskuläre Erkrankungen (Muskeldystrophie u. a.) / Basale Stimulation / Kinästhetik
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4. Betriebsversammlung 2012

in Teilversammlungen
Di, 11.12. 13:00-16:00 Uhr / Mi, 12.12. 15:00-18:00 Uhr
Jeweils im Versammlungsraum im Mehringhof, Gneisenaustr. 2a, 10961 Berlin

Liebe Kolleginnen und Kollegen, auf Wunsch der letzten Betriebsversammlung sollte beim nächsten Mal Raum für Fragen an die Leitung sein. Fragen, die der Betriebsrat in dem einen oder anderen Fall, da er ja nicht die Leitung repräsentiert, nur spekulativ beantworten könnte oder konnte. Weiterlesen »4. Betriebsversammlung 2012

Das Arbeitsgericht hat nun beschlossen…

Arbeitsgerichtliches Verfahren zur Anordnung von Rufbereitschaften bei Pflegeausfallzeiten

Am Mittwoch, dem 24.10.2012 hat – wie angekündigt – der Anhörungstermin zur Anordnung von Rufbereitschaften bei Pflegeausfallzeiten am Arbeitsgericht Berlin stattgefunden. Nach einer Wartezeit liegt nun der Beschluss des Arbeitsgerichts vor. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag des Betriebsrats, den Arbeitgeber zu verpflichten, die Anordnung von Rufbereitschaften bei Pflegeausfallzeiten zu unterlassen, zugestimmt.

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Wechsel der Entgeltgruppe

Eingruppierung bei innerbetrieblichem Wechsel der Entgeltgruppe

Ergänzend zum § 4 Vergütung und Entgeltgruppen der Betriebsvereinbarung Entgeltsystematik vom 01.10.2011 wurde am 29.06.2012 eine Vereinbarung getroffen, die die Eingruppierung bei einem innerbetrieblichen Wechsel der Entgeltgruppe bestimmt. Da dies in der Betriebsveinbarung Entgeltsytematik nicht schriftlich fixiert worden war, soll nun mit dieser ergänzenden Vereinbarung Rechtsklarheit geschaffen.

Eingruppierung bei innerbetrieblichem Wechsel der Entgeltgruppe

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