Das Elend der Befristung von Arbeitsverhältnissen…
Bundesverfassungsgericht kassiert Urteil des Bundesarbeitsgerichts!
Streitpunkt ist die Rechtssprechung zu § 14 Abs, 2 Satz TzBfG: Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Das Gesetz selbst definiert keine zeitliche Grenze.
Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sei erlaubt, Arbeitsverträge ohne Sachgrund erneut zu befristen, wenn die vorherige Beschäftigung mehr als drei Jahre zurückliegt.
Diese umstrittene Rechtsprechung des BAG hat das Bundesverfassungsgericht nun kassiert: Beschluss des BVerfG vom 06.06.2018
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