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BAG beschränkt Verfall von Urlaubsansprüchen

Mit Urteil vom 19.02.2019 – Aktenzeichen 9 AZR 541/15 – hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass der Anspruch eines*r Arbeitnehmer*in auf bezahlten Jahresurlaub in der Regel nur dann am Ende des Kalenderjahres erlischt, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfall-fristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.

Letztes Jahr sind mit Ablauf der Übertragsfrist für Resturlaube aus 2017 am 31.03.2018 538 Urlaubstage von Beschäftigten verfallen. Dieses Jahr haben wir vor dem Hintergrund des aktuellen BAG-Urteils der Geschäftsführung Mitte März dringlichst empfohlen, den Übertragszeitraum für Resturlaube aus 2018 über den 31.03.2019 hinaus mindestens bis zum 30.06.2019 zu verlängern. Diesem Anliegen ist die Geschäftsführung nun nachge-kommen und hat uns gegenüber angekündigt, die betroffenen Beschäftigten darüber entsprechend in Kenntnis zu setzen.Weiterlesen »BAG beschränkt Verfall von Urlaubsansprüchen

Störungen in der Freizeit – HomeOffice-Pauschale revisited!

Den Anruf nach einer Nachtschicht, ob man denn kurzfristig als Krankheitsvertretung einspringen könne; die sms mit offenen Schichten im Vertretungseinsatz; den angehängten Dienstplan zum Ausdrucken nach stattgefundenem AT… gerade erst zitiert.

Wir schrieben weiter: ambulante dienste e.V. erwartet Freizeitarbeit von den Assistent*innen. […] Der Arbeitgeber ist aber weder berechtigt, Freizeitarbeit anzuordnen, noch diese zu dulden. Aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen aus dem Arbeitszeitgesetz ist der Arbeitgeber sogar verpflichtet, diese zu unterbinden.Weiterlesen »Störungen in der Freizeit – HomeOffice-Pauschale revisited!

[SDA] – Arbeitsunfähigkeit im ersten Beschäftigungsmonat!

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit durch den Arbeitgeber entsteht nach § 3 Abs. 3 Entgeltfortzah-lungsgesetz erst nach vierwöchiger ununter-brochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Es besteht aber ein Anspruch auf Krankengeld. Diesbezüglich sind die entsprechenden Regelungen aus dem SGB V zu beachten:Weiterlesen »[SDA] – Arbeitsunfähigkeit im ersten Beschäftigungsmonat!

[SDA] – Take it or leave it – Annahmeverzug

Ohne Arbeit kein Lohn! Ohne Lohn keine Arbeit!

Ein Grundsatz im Arbeitsrecht lautet, dass bei nicht erbrachter Arbeitsleistung eigentlich der Lohnanspruch entfällt (§ 326 Abs. 1 Satz 1 BGB). Also kein Lohn ohne Arbeit.

Wenn im Ar­beits­recht aber von An­nah­me­ver­zug die Re­de ist, dann ist da­mit zugunsten der*die Arbeitnehmer*in die Si­tua­ti­on gemeint, dass der*die Ar­beit­neh­mer*in sei­ne*ihre Ar­beits­leis­tung an­bie­tet, die­se je­doch vom Ar­beit­ge­ber un­ter Ver­s­toß ge­gen die recht­lich be­ste­hen­de Pflicht zur Ent­ge­gen­nah­me zurück­ge­wie­sen / nicht angenommen wird.Weiterlesen »[SDA] – Take it or leave it – Annahmeverzug

Das Elend der Befristung von Arbeitsverhältnissen…

Bundesverfassungsgericht kassiert Urteil des Bundesarbeitsgerichts!

Streitpunkt ist die Rechtssprechung zu § 14 Abs, 2 Satz TzBfG: Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Das Gesetz selbst definiert keine zeitliche Grenze.

Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sei erlaubt, Arbeitsverträge ohne Sachgrund erneut zu befristen, wenn die vorherige Beschäftigung mehr als drei Jahre zurückliegt.

Diese umstrittene Rechtsprechung des BAG hat das Bundesverfassungsgericht nun kassiert: Beschluss des BVerfG vom 06.06.2018

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*Wahlvorstand-Info 01* – BR-Wahlen 2018

Alle vier Jahre ist es wieder so weit…

Der Betriebsrat stellt fest, dass seine Amtszeit am 31.05.2018 enden wird. Gemäß § 16 Abs. 1 BetrVG hat er spätestens zehn Wochen vor Ablauf dieses Termins einen aus mindestens drei Wahlberechtigten beste-henden Wahlvorstand und eine/n von ihnen als Wahlvorstandsvorsitzende/n zu bestellen. Der Betriebsrat kann auch einen größeren Wahlvorstand bestellen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durch-führung der Wahl erforderlich ist. Der Wahlvorstand muss in jedem Fall aus einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern bestehen.

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Update – Beschwerdestelle nach dem AGG

Beschwerdestelle nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Liebe Mitarbeiter_innen, liebe Kolleg_innen,

seit dem 14. Juli 2009 existiert bei ambulante dienste e. V. eine Beschwerde-stelle nach dem Allgemeinen Gleichbehand-lungsgesetz (AGG).

Die Beschwerdestelle wurde entsprechend der Betriebsvereinbarung vom 24.11.2008 zwischen Geschäftsführung/Vorstand und dem Betriebsrat von ambulante dienste e. V. eingerichtet, um Ihre/Eure Beschwerden betreffend eine Benachteiligung, Diskriminierung oder sexuelle Belästigung durch Assistenznehmer_innen, Vorgesetzte oder Kolleg_innen aufzunehmen, zu bearbeiten und gemeinsam mit der Geschäftsführung (und gegebenenfalls dem Betriebsrat) Lösungen zu finden. Weiterlesen »Update – Beschwerdestelle nach dem AGG

Ein Arbeitsverhältnis…

Beschäftigungsverbot und Lohnanspruch!

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat am 30.09.2016 unter dem Aktenzeichen Az. 9 Sa 917/16 über Lohnansprüche im Falle eines Beschäf-tigungsverbotes aufgrund einer Schwanger-schaft ab dem ersten Tag eines Arbeits-verhältnisses entschieden.

Hintergrund:

Die Parteien haben im November 2015 ein Arbeitsverhältnis beginnend zum 1. Januar 2016 vereinbart. Im Dezember 2015 wurde aufgrund einer Risikoschwangerschaft der Arbeitnehmerin ein ärztliches Beschäftigungsverbot erteilt. Die Arbeitnehmerin forderte unter Berufung auf § 11 Mutterschutzgesetz den Lohn, den sie bei Arbeitsaufnahme ab Januar 2016 erhalten hätte. Der Arbeitgeber lehnte dies unter Hinweis auf die zu keinem Zeitpunkt erfolgte tatsächliche Arbeit der Arbeitnehmerin ab.Weiterlesen »Ein Arbeitsverhältnis…