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Ein psychedelisches Lehrstück der Gegenwart

Garantenpflicht – Wir schulden euch gar nichts!

Im Protokoll des Leitungsgremiums vom 25.04. war zu lesen, dass aufgrund eines Vorkommnisses bei einem Assistenznehmer die Pflegedienstleitung noch einmal bekräftig, dass Assistenznehmer*innen bei Ausfall ihres*ihrer geplanten Assistent*in auch Vertretungen akzeptieren müssten. Nur wenn es keine Alternative gäbe, auf der Sicherstellung der Assistenz durch den*die bereits anwesende*n Assistent*in bestehen könnten. Dies insbesondere, wenn dadurch 24 Stunden Schichten entstehen würden.

Weiter wird ausgeführt, dass dieses Thema im Leitungsgremium vertiefend bearbeitet werden sollte. Ein Blick ins Thema….Weiterlesen »Ein psychedelisches Lehrstück der Gegenwart

BV II/2019 – Beitrag Arbeitsvolumen

Arbeit auf Abruf & Personalpolitik

Mitte April hatten wir bereits von aktuellen Änderungen im Teilzeit- und Befristungs-gesetz und dem Umgang des Arbeitgebers mit diesen gesetzlichen Änderungen unter dem Titel „Von der Teilzeitbrücke zur Arbeit auf Abruf“ berichtet. Wir dokumentieren hier einen Beitrag aus der letzten Betriebs-versammlung, der dieses Thema abermals aufgreift, um abschließend einen Bogen zur betrieblichen Personalpolitik zu schlagen.

Die meisten Assistent*innen bei ambulante dienste e.V. haben schriftliche Arbeitsverträge ohne festgelegte Stundenzahl. Das heißt, es gilt zwischen Assistent*in und Arbeitgeber als vereinbart, dass der*die Assistent*in seine*ihre Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat. Gesetzlich wird das als Arbeit auf Abruf bezeichnet.Weiterlesen »BV II/2019 – Beitrag Arbeitsvolumen

Betriebsvereinbarung Assistent*innen in Pflegeausfallzeiten

Arise, resurge, resurrect – Leben in sog. Pflegeausfallzeiten!

So nannte sich ein Beitrag von uns, der das Arbeitsgerichtsverfahren zur – unser Ansicht nach – Anordung von Bereitschafts-diensten zum Thema hatte. Und eben auch das Scheitern unserer Argumentation vor dem Arbeitsgericht.

Wir teilen immer noch nicht die Bewertung des Arbeitsgerichts. Nicht nur, weil wir zuvor ein vom rechtlichen Sachverhalt vergleichbares Verfahren zur Anordung von Rufbereitschaften in Pflegeausfallzeiten gewonnen hatten. Sondern auch aufgrund der immanenten Logik dieses Rechtsstreits. Indes: die Leitung hatte sich nach dem ersten Verfahren strategisch besser und letzlich erfolgreicher aufgestellt. So blieb uns nur die Möglichkeit, Regelungen und Verfahrens-weisen zu verhandeln, die dann greifen sollen, wenn Assistent*innen in Pflegeausfallzeiten in die Büros einbestellt werden. Hier ist nun das Ergebnis:Weiterlesen »Betriebsvereinbarung Assistent*innen in Pflegeausfallzeiten

Zum Stand der Tarifkampagne

Vom Eckpunktepapier zur Niederschriftserklärung!

Aus der Presseerklärung zu einem ersten Tarifergebnis bei den Berliner Assistenzbetrieben:

Nach der fünften Verhandlungsrunde zwischen ver.di und den beiden größten Berliner Assistenzbetrieben ambulante dienste e.V. und Neue Lebenswege GmbH wurde am 16. Mai 2019 eine Tarifeinigung erzielt. Mehr als 1000 Mitarbeiter/innen in der persönlichen Assistenz wird jetzt die Angleichung an den Tarifertrag der Länder (TVL) ermöglicht. “Die Einigung ist ein historischer Schritt für die Persönliche Assistenz in Berlin – endlich wird es eine angemesse Wertschätzung unserer so wichtigen, aber oft übersehenen Arbeit geben”, erklärt Ericka Reikowski, Tarifkommissionsmitglied bei Neue Lebenswege.Weiterlesen »Zum Stand der Tarifkampagne

Versammeln und bilden

Infos zum Bildungsurlaub

Bildungsurlaub ist die bezahlte Freistellung von der Arbeit zur Teilnahme an anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen. Arbeitnehmer*innen in Berlin haben darauf laut Berliner Bildungsurlaubsgesetz einen rechtlichen Anspruch.

Zahlreiche Kurse, Seminare  und Veranstaltungen etc. fallen unter das Kriterium der politischen und beruflichen Weiterbildung. Eine Liste von in Berlin anerkannten Veranstaltungen findest du hier: Bildungsurlaub in Berlin

Weiterlesen »Versammeln und bilden

[SDA] – Chore dziecko – Kind krank, was tun?

Lieber Betriebsrat,  letzten Mittwoch auf der Betriebsversammlung hatte ich euch ja angesprochen, wie das mit dem Kind-krank bei ambulante dienste e.V.  läuft…

…der Betrieb zahlt für die ersten 5 Tage Kinderkrankenschein (im Jahr) ganz normal weiter, also wie auf Krankenschein.

Das entspricht dem Anspruch, wie er auch in der BV Entgeltsystematik definiert ist. Dort steht unter § 7 Bezahlte Freistellung von der Arbeit:Weiterlesen »[SDA] – Chore dziecko – Kind krank, was tun?

++ Rundbrief 105 ++ Hilfe! Ich komme nicht auf meine Stunden!

Kann der Betriebsrat da nicht etwas tun? Ja, er kann. Mit Eurer Hilfe.

Wir erhalten zur Zeit gehäuft Beschwerden, dass alteingesessene wie neu eingestellte Assistent*innen nicht auf den Arbeitsstundenumfang und damit nicht auf den Verdienst kommen, den sie zum Leben benötigen.

Für solche Situationen, in denen Beschäftigten ihr Arbeitsvolumen wegbricht, hat der Betriebsrat über eine Betriebsvereinbarung einen Dienstplanausschuss eingerichtet. Hier kommen Leitung und Betriebsrat zusammen, um Lösungen im Einzelfall zu suchen.

Der Dienstplanausschuss wird mittlerweile immer häufiger genutzt. Je nach konkretem Fall lassen sich dort Probleme der Vermittlung klären, ein verlängertes Ausfallgeld aushandeln u.v.a.m.Weiterlesen »++ Rundbrief 105 ++ Hilfe! Ich komme nicht auf meine Stunden!

Von der Teilzeitbrücke zur Arbeit auf Abruf

Zum Jahreswechsel treten gerne mal neue gesetzliche Regelungen oder auch Änderungen bestehender gesetzlicher Regelungen in Kraft. So auch zum 01.01.2019 Regelungen im Geltungsbereich des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG). Im öffentlichen Fokus der Neuregelungen der Bundesregierung (Bundestag Drucksache 19/3452) standen neben der Stärkung des Rechts auf Verlängerung der Arbeitszeit, der Pflicht des Arbeitgebers zur Erörterung von Teilzeitanträgen vor allem das Recht auf eine sog. Brückenteilzeit.

Etwas unter dem Radar flogen hingegen die Änderungen hinsichtlich der Arbeit auf Abruf (§ 12 TzBfG). Hier vor allem: „Ist die wöchentliche Arbeitszeit vertraglich nicht festgelegt, gilt künftig eine Arbeitszeit von 20 Std./Woche als vereinbart.“ Bisher galten in diesem Fall 10 Std./Woche vereinbart.

Ein Schelm wär Böses dabei denkt…

Anfang März erlangten wir davon Kenntnis, dass die Geschäftsführung neuerdings eine Anlage zum Arbeitsvertrag von Neubeschäftigten in der Basisqualifikation unterschreiben lässt, die zum Inhalt hat, dass zwischen Arbeitnehmer*in und Arbeitgeber eine durchschnittliche Mindeststundenzahl von 10 Stunden pro Woche und mindestens 43,5 Std./Monat als vereinbart gilt.

Entsprechend groß unser Ärger…Weiterlesen »Von der Teilzeitbrücke zur Arbeit auf Abruf