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Von der Teilzeitbrücke zur Arbeit auf Abruf

Zum Jahreswechsel treten gerne mal neue gesetzliche Regelungen oder auch Änderungen bestehender gesetzlicher Regelungen in Kraft. So auch zum 01.01.2019 Regelungen im Geltungsbereich des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG). Im öffentlichen Fokus der Neuregelungen der Bundesregierung (Bundestag Drucksache 19/3452) standen neben der Stärkung des Rechts auf Verlängerung der Arbeitszeit, der Pflicht des Arbeitgebers zur Erörterung von Teilzeitanträgen vor allem das Recht auf eine sog. Brückenteilzeit.

Etwas unter dem Radar flogen hingegen die Änderungen hinsichtlich der Arbeit auf Abruf (§ 12 TzBfG). Hier vor allem: „Ist die wöchentliche Arbeitszeit vertraglich nicht festgelegt, gilt künftig eine Arbeitszeit von 20 Std./Woche als vereinbart.“ Bisher galten in diesem Fall 10 Std./Woche vereinbart.

Ein Schelm wär Böses dabei denkt…

Anfang März erlangten wir davon Kenntnis, dass die Geschäftsführung neuerdings eine Anlage zum Arbeitsvertrag von Neubeschäftigten in der Basisqualifikation unterschreiben lässt, die zum Inhalt hat, dass zwischen Arbeitnehmer*in und Arbeitgeber eine durchschnittliche Mindeststundenzahl von 10 Stunden pro Woche und mindestens 43,5 Std./Monat als vereinbart gilt.

Entsprechend groß unser Ärger…Weiterlesen »Von der Teilzeitbrücke zur Arbeit auf Abruf

BAG beschränkt Verfall von Urlaubsansprüchen

Mit Urteil vom 19.02.2019 – Aktenzeichen 9 AZR 541/15 – hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass der Anspruch eines*r Arbeitnehmer*in auf bezahlten Jahresurlaub in der Regel nur dann am Ende des Kalenderjahres erlischt, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfall-fristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.

Letztes Jahr sind mit Ablauf der Übertragsfrist für Resturlaube aus 2017 am 31.03.2018 538 Urlaubstage von Beschäftigten verfallen. Dieses Jahr haben wir vor dem Hintergrund des aktuellen BAG-Urteils der Geschäftsführung Mitte März dringlichst empfohlen, den Übertragszeitraum für Resturlaube aus 2018 über den 31.03.2019 hinaus mindestens bis zum 30.06.2019 zu verlängern. Diesem Anliegen ist die Geschäftsführung nun nachge-kommen und hat uns gegenüber angekündigt, die betroffenen Beschäftigten darüber entsprechend in Kenntnis zu setzen.Weiterlesen »BAG beschränkt Verfall von Urlaubsansprüchen

Störungen in der Freizeit – HomeOffice-Pauschale revisited!

Den Anruf nach einer Nachtschicht, ob man denn kurzfristig als Krankheitsvertretung einspringen könne; die sms mit offenen Schichten im Vertretungseinsatz; den angehängten Dienstplan zum Ausdrucken nach stattgefundenem AT… gerade erst zitiert.

Wir schrieben weiter: ambulante dienste e.V. erwartet Freizeitarbeit von den Assistent*innen. […] Der Arbeitgeber ist aber weder berechtigt, Freizeitarbeit anzuordnen, noch diese zu dulden. Aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen aus dem Arbeitszeitgesetz ist der Arbeitgeber sogar verpflichtet, diese zu unterbinden.Weiterlesen »Störungen in der Freizeit – HomeOffice-Pauschale revisited!

[SDA] – Arbeitsunfähigkeit im ersten Beschäftigungsmonat!

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit durch den Arbeitgeber entsteht nach § 3 Abs. 3 Entgeltfortzah-lungsgesetz erst nach vierwöchiger ununter-brochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Es besteht aber ein Anspruch auf Krankengeld. Diesbezüglich sind die entsprechenden Regelungen aus dem SGB V zu beachten:Weiterlesen »[SDA] – Arbeitsunfähigkeit im ersten Beschäftigungsmonat!

[SDA] – Take it or leave it – Annahmeverzug

Ohne Arbeit kein Lohn! Ohne Lohn keine Arbeit!

Ein Grundsatz im Arbeitsrecht lautet, dass bei nicht erbrachter Arbeitsleistung eigentlich der Lohnanspruch entfällt (§ 326 Abs. 1 Satz 1 BGB). Also kein Lohn ohne Arbeit.

Wenn im Ar­beits­recht aber von An­nah­me­ver­zug die Re­de ist, dann ist da­mit zugunsten der*die Arbeitnehmer*in die Si­tua­ti­on gemeint, dass der*die Ar­beit­neh­mer*in sei­ne*ihre Ar­beits­leis­tung an­bie­tet, die­se je­doch vom Ar­beit­ge­ber un­ter Ver­s­toß ge­gen die recht­lich be­ste­hen­de Pflicht zur Ent­ge­gen­nah­me zurück­ge­wie­sen / nicht angenommen wird.Weiterlesen »[SDA] – Take it or leave it – Annahmeverzug

HomeOffice-Pauschale

Zu den letzten Betriebsratswahlen im Mai 2018 wurden bereits folgende Forderungen aufgestellt:

Aufwandspauschale für homeoffice

Wer kennt es nicht: den Anruf nach einer Nachtschicht, ob man denn kurzfristig als Krankheitsvertretung einspringen könne; die sms mit offenen Schichten im Vertretungseinsatz; den angehängten Dienstplan zum Ausdrucken nach stattgefundenem AT; die per Email nachgereichten pflegerischen Infos; die Nachricht auf dem AB mit der Bitte um Rückmeldung; die per Email verschickten Arbeitsangebote und Unterrichtungen….Weiterlesen »HomeOffice-Pauschale

Und leise knistert das Kaminfeuer…

4. Betriebsversammlung
in Teilversammlungen

Mi, 12.12. 15:00 bis 19:00 Uhr
Do, 13.12. 11:00 bis 15:00 Uhr

Jeweils im Versammlungsraum im Mehringhof – Gneisenaustr. 2a, 10961 Berlin

Liebe Kolleg*innen,

hiermit seid Ihr herzlich eingeladen zur letzten Betriebsversammlung dieses Jahres.

Neben allen sachlich wichtigen Themen wird es diesmal auch Zeit geben für die eine oder andere Geschichte…am Kaminfeuer…Weiterlesen »Und leise knistert das Kaminfeuer…

Klagen, Verhandlungen, Beschwerden, Kündigungen – Alltag!

3. Betriebsversammlung 2018
in Teilversammlungen

Mittwoch, 10.10. 15:00-18:00 Uhr
Freitag, 12.10. 11:00-14:00 Uhr

Jeweils im Versammlungsraum im Mehringhof, Gneisenaustr. 2a, 10961 Berlin

Liebe Kolleg*innen,

hiermit laden wir Euch herzlich zur dritten Betriebsversammlung des Jahres 2018 ein.

Der im Mai neu gewählte Betriebsrat findet sich weiterhin zusammen, und die neuen Mitglieder sind mittlerweile vom teilweise schockierenden Alltag eingeholt. Wir möchten Euch Beispiele darstellen von ungerechtfertigten Kündigungen, zähen Verhandlungen mit der Geschäftsführung, erfolgreichen Beschwerden, gerechtfertigten Klagen, fehlgeplanten Stunden. Hier erfahrt Ihr alles, was Ihr schon immer mal (nicht) wissen wolltet.Weiterlesen »Klagen, Verhandlungen, Beschwerden, Kündigungen – Alltag!

Das Elend der Befristung von Arbeitsverhältnissen…

Bundesverfassungsgericht kassiert Urteil des Bundesarbeitsgerichts!

Streitpunkt ist die Rechtssprechung zu § 14 Abs, 2 Satz TzBfG: Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Das Gesetz selbst definiert keine zeitliche Grenze.

Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sei erlaubt, Arbeitsverträge ohne Sachgrund erneut zu befristen, wenn die vorherige Beschäftigung mehr als drei Jahre zurückliegt.

Diese umstrittene Rechtsprechung des BAG hat das Bundesverfassungsgericht nun kassiert: Beschluss des BVerfG vom 06.06.2018

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Nowosci – 2. Betriebsversammlung 2018

2. Betriebsversammlung 2018
in Teilversammlungen

Mo, 16.07. 11:00 bis 14:00 Uhr

Mi, 18.07. 15:00 bis 18:00 Uhr

Jeweils im Versammlungsraum im Mehringhof, Gneisenaustr. 2a, 10961 Berlin

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

hiermit laden wir Euch herzlich zur zweiten Betriebsversammlung 2018 ein. Mit Beginn der neuen Amtsperiode wollen wir den neuen Betriebsrat vorstellen und in einem thematisch offenen Format mit Euch über die Arbeit bei ambulante dienste e.V. ins Gepräch kommen. Hierzu wird es einen kleinen Fragebogen geben:

Achtung! Besonderheit. Diesmal verlangsamter Zutritt: Bonbon für Fragebogen.  Am Eingang. Nicht vordrängeln, bitte!

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